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Datenschutz für Ärzt:innen

Als Ärzt:in erhalten Sie täglich eine Vielzahl an Informationen über Ihre Patient:innen, welche für Ihre Arbeit unerlässlich sind. Dabei ist es zentral, dass die Privatsphäre und die Persönlichkeit der Patient:innen geschützt werden.

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Die wichtigsten Punkte

  • Welche Personen darf ich über den Gesundheitszustand von Patient:innen informieren?

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, dass Daten über ihren Gesundheitszustand vertraulich behandelt werden. Deshalb dürfen Dritte nur dann informiert werden, wenn die betroffene Person dem zugestimmt hat. Dies gilt auch gegenüber Ehe- und Lebenspartner:innen. Auch Eltern von urteilsfähigen Minderjährigen dürfen nur mit deren Zustimmung informiert werden.

Nur wenn die betroffene Person nicht urteilsfähig ist und keine Vertretungsperson bestimmt hat, dürfen Sie den Angehörigen Auskunft erteilen.

Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf auch der Arbeitgeber nicht über die genaue Diagnose informiert werden. Sie dürfen ihn lediglich darüber informieren, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht.

Das Arztgeheimnis gilt über den Tod hinaus.

  • Darf ich ein Foto einer Verletzung oder einer Wunde machen und an Kolleg:innen schicken?

Grundsätzlich sollten Sie hierfür explizit die Einwilligung der betroffenen Person einholen.

Ohne Einwilligung ist das fotografische Dokumentieren einer Wunde nur dann zulässig, wenn das Foto keinerlei Hinweise enthält, welche Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen. Sollten Sie das Foto anderen Ärzt:innen zusenden wollen, müssen Sie darauf achten, dass auch für diese die betroffene Person nicht identifizierbar ist, sofern der Empfänger nicht ohnehin bereits an der Behandlung mitwirkt.

Beachten Sie zudem, dass Sie stets die Datensicherheit gewährleisten müssen. Sie sollten für den Versand auf eine Verschlüsselung zurückgreifen, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Verwenden Sie ausserdem keine privaten Geräte, sondern Geräte ihres Arbeitgebers.

  • Wem darf ich welche Patientendaten bekanntgeben, wenn eine Person bewusstlos ins Spital eingeliefert wird?

Wird eine Person bewusstlos ins Spital eingeliefert, so müssen Sie anhand der Umstände ermitteln, ob es im überwiegenden Interesse der betroffenen Person liegt, dass die nächsten Angehörigen informiert werden. Ist dies der Fall, so dürfen Sie von einer mutmasslichen Einwilligung ausgehen und z.B. Ehe- oder Lebenspartner:in informieren. Gleiches gilt für eine verstorbene Person.

  • Darf ich mich im Gang mit Kolleg:innen über Patient:innen unterhalten?

Sie sind stets an das Arztgeheimnis gebunden, sei dies im Gang, im Stationszimmer, in der Cafeteria oder im Zug. Sie dürfen daher nicht für andere hörbar über Patient:innen und ihre Krankengeschichten sprechen. In einem Mehrbettzimmer ist es nicht vermeidbar, dass Mitpatient:innen mithören. In einer solchen Situation sollten Sie dennoch versuchen, die Privatsphäre so gut als möglich zu schützen, z.B. indem Sie die Stimme drosseln, unnötige Details weglassen und/oder einen Sichtschutzparavent aufstellen.

Beachten Sie zudem, dass das Arztgeheimnis auch Schriftstücke sowie Daten auf Ihrem Computer umfasst. Stellen Sie daher sicher, dass auf Ihrem Schreibtisch oder Bildschirm keine Daten anderer Patient:innen ersichtlich sind, bevor Sie die nächste Person empfangen.

  • Darf ich Daten aus dem Patientenverwaltungssystem mit Kolleg:innen teilen, die nicht über die nötigen Berechtigungen verfügen?

Ihr Zugang zum Patientenverwaltungssystem ist persönlich und darf nur für Ihre eigene Arbeit verwendet werden. Sie dürfen Daten nur einsehen, bearbeiten oder weitergeben, wenn dies für Ihre Arbeit notwendig ist.

Auch die Weitergabe Ihrer Logindaten ist nicht gestattet.

  • Achtung Phishing

Seien Sie achtsam bezüglich sogenannter Phishing-E-Mails oder -SMS. Dabei erhalten Sie scheinbar legitime E-Mails oder SMS, in denen Sie aufgefordert werden, bestimmte Angaben zu machen, einen Link anzuklicken oder einen Anhang zu öffnen. Dadurch können Angreifende Schadsoftware auf Ihrem Gerät installieren. Seien Sie besonders vorsichtig bei Absender-Adressen, die Sie nicht kennen. Achten Sie zudem darauf, dass Phishing E-Mails häufig eine besondere zeitliche Dringlichkeit vorspielen, um Sie zu schnellem und überstürzten Handeln zu veranlassen. Fragen Sie im Zweifelsfall persönlich beim Absender nach, ob die E-Mail tatsächlich von ihm stammt.

  • Öffentliche Netzwerke

Seien Sie vorsichtig bei öffentlich zugänglichen WLAN-Verbindungen. Sie sollten sicherstellen, dass die Verbindung geschützt ist. Im Zweifelsfall sollten Sie auf die Nutzung verzichten.