Arbeitsgesetz
Ausgangslage
Assistenzärzt:innen unterstehen seit 2005 dem Arbeitsgesetz. Dies gilt immer – also selbst wenn der Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, dem Gesetz nicht unterstellt ist. Bei Oberärzt:innen werden die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten angewendet, sofern der Arbeitgeber unter das Arbeitsgesetz fällt. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Betrieb zur kantonalen oder kommunalen Verwaltung gehört. Das Arbeitsgesetz bezieht sich deshalb in fast allen Spitälern der Schweiz auch auf die Oberärzteschaft. Ausgenommen davon sind nur das Spital Limmattal und das Stadtspital Zürich (Stand Ende 2022).
Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, fallen nicht unter das Arbeitsgesetz. Entscheidend ist dabei, dass ihre Funktion weitreichende Kompetenzen in betriebswirtschaftlicher und personalrechtlicher Hinsicht beinhaltet.
Das Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz schützt die Arbeitnehmenden, indem es für Arbeits- und Ruhezeiten sowie den Gesundheitsschutz Vorschriften festlegt. Es sieht auch einen verstärkten Schutz für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche vor. Die wichtigsten Bestimmungen:
- Maximale Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche
- Die kumulierte Überzeit pro Jahr darf höchstens 140 Stunden betragen.
- Normalerweise darf höchstens an sechs aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet werden.
- Nachtarbeit kann während maximal zwölf Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens zwölf Stunden Ruhezeit folgen und eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen
Detaillierte Informationen zu den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gibt es in unserer Broschüre «Das Arbeitsgesetz und Sie»
Was wir tun
Die Einhaltung des Arbeitsgesetzes ist ein wichtiges Ziel des vsao. Dabei geht es einerseits darum, in einzelnen Fällen die Einhaltung des Arbeitsgesetzes oder anderer Verträge sicherzustellen. Die vsao-Rechtsberatung unterstützt die Mitglieder in solchen Fällen konkret. Die Beratung bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ist für Mitglieder kostenlos und beinhaltet die Begleitung und Vertretung durch unsere Jurist:innen.
Gleichzeitig setzen wir uns für die stetige Verbesserung der Arbeitsbedingungen und gegen die Aufweichung des Arbeitsgesetzes ein. In den Mitgliederumfragen, die wir seit 2013 alle drei Jahre durchführen, zeigt sich, dass das Arbeitsgesetz an Spitälern in der Schweiz sehr oft nicht eingehalten wird. Die vsao-Sektionen verhandeln mit den Arbeitgebern über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und melden Missstände an die kantonalen Arbeitsämter.
Das beste Mittel, um Verletzungen des Arbeitsgesetzes zu verhindern, ist die Einführung der 42+4-Stunden-Woche mit 42 Stunden Dienstleistung rund um die Patientenbetreuung und mindestens vier Stunden Weiterbildung. Wir setzen uns deshalb für die 42+4-Stunden-Woche ein, unterstützen die Spitäler bei deren Umsetzung und zeigen gute Beispiele auf.
Links und Dokumente
- Broschüre vsao: Das Arbeitsgesetz und Sie
- vsao Factsheet: 42+4-Stunden-Woche
- Arbeitsgesetz und Verordnungen
- Merkblatt SECO für Krankenanstalten und Kliniken
- Merkblatt SECO für Pikettdienste
- Weiterbildung ist Arbeitszeit: Schreiben des SECO (November 2022)
- Gutachten Geiser: Arbeitszeit in den Spitälern
- Gutachten Geiser: Mutterschaftsschutz in den Spitälern
- vsao-Meldestelle