Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz: Sie sind nicht allein!
Betroffene müssen Diskriminierung nicht hinnehmen – und müssen auch nicht allein damit umgehen. Oft sind Betroffene unsicher, ob das Erlebte bereits als Belästigung gilt. Ob sexuelle Belästigung, Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Lebensform oder einer anderen persönlichen Eigenschaft: Wichtig ist, wie die betroffene Person das Verhalten einer belästigenden Person empfindet – war das Verhalten erwünscht oder unerwünscht? Der vsao unterstützt Ärzt:innen und Interessierte mit Informationen und konkreten Hilfeleistungen.
Im Gesundheitswesen ein unterschätztes Phänomen
Sexuelle Belästigung, Rassismus und andere Formen von Diskriminierung sind im Gesundheitswesen leider weit verbreitet: Die Mental Health of Nurses and Doctors (MeND)-Umfrage der WHO/Europa (Oktober 2024 bis April 2025) zeigte, dass ein Drittel der befragten Ärzt:innen und Pflegefachpersonen in Europa im letzten Jahr Mobbing oder gewalttätige Drohungen erlebte und 10% körperliche Gewalt oder sexuelle Belästigung. In einer Studie des Universitätsspitals Lausanne (CHUV) in Zusammenarbeit mit dem vsao gaben 2025 31.3 Prozent der Ärzt:innen an, bereits sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt zu haben. Das sind eindeutig zu viele.
Betroffene haben das Recht, sich zu wehren. Arbeitgeber sind verpflichtet, zu handeln und Täter machen sich strafbar: Der vsao setzt sich für eine konsequente Nulltoleranz gegenüber allen Formen von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing ein. Die Ärztekammer der FMH hat auf Antrag des vsao im Juni 2026 sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Mobbing in der Standesordnung ausdrücklich als Verstösse aufgeführt.
Als Diskriminierung wird die Ungleichbehandlung von Personen bezeichnet, die aufgrund wesentlicher Identitätsmerkmale erfolgt. Das können z.B. Geschlecht, Religion / Weltanschauung, Behinderungen, Alter, sexuelle Ausrichtung, Rasse oder ethnische Herkunft sein. Wenn Personen aus demselben Arbeitsumfeld involviert sind, ist dies für den Arbeitgeber relevant – unabhängig davon, ob eine Belästigung oder Diskriminierung während der Arbeitszeit stattfand oder nicht.
Diskriminierung kommt in unterschiedlichen Formen vor. Einige sind nachfolgend festgehalten:
- Direkte Diskriminierung
Eine Person erfährt beispielsweise wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung in einer ähnlichen Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person, die diese zugeschriebenen Merkmale nicht besitzt. Bei direkter Diskriminierung wird eine Person offen wegen eines Merkmals ungleich behandelt.
- Indirekte Diskriminierung
Massnahmen oder Handlungen, deren Absicht eigentlich neutral ist, können in ihren faktischen Auswirkungen Personen aufgrund eines Identitätsmerkmals benachteiligen. Indirekte Diskriminierung wirkt über indirekte Mechanismen. Zum Beispiel: Wenn es in einem Betrieb keine Aufstiegsmöglichkeiten für Teilzeitarbeitende gibt und Teilzeitarbeitende überwiegend Frauen sind, so liegt eine indirekte Diskriminierung der Frauen vor, da ihre Aufstiegschancen geringer sind.
- Mehrfachdiskriminierung
Mehrfachdiskriminierung bezeichnet eine Situation, bei der eine Person aufgrund mehrerer, verschiedener Merkmale diskriminiert wird. In gewissen Fällen geschieht die Diskriminierung aufgrund der spezifischen Kombination von verschiedenen Dimensionen oder Merkmalen.
Mögliche Diskriminierungen im Spitalalltag:
- Rassismus und Diskriminierung aufgrund der Herkunft: Abwertende Kommentare zu Akzent oder Herkunft, unterschiedliche Behandlung bei Beförderungen ohne sachlichen Grund, rassistische Äusserungen von Patient:innen, die geduldet statt unterbunden werden.
Beispiel aus dem Spitalalltag: Eine Patientin verlangt, nicht von einer Ärztin mit dunkler Hautfarbe behandelt zu werden. Die Stationsleitung weist die Ärztin an, das Zimmer zu verlassen, ohne die Patientin auf ihr Verhalten anzusprechen. - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wird als Sexismus bezeichnet. Dazu können Fragen zur Familienplanung im Mitarbeitergespräch, unterschiedliche Beurteilungsmassstäbe für Männer und Frauen und Kommentare zum Äusseren gehören. Beispiel: Eine Assistenzärztin gibt ihre Schwangerschaft bekannt und wird vom Vorgesetzten gefragt, ob das Kind geplant war und ob ihr Partner genug verdiene.
- Diskriminierung aufgrund der Lebensform: Abwertende Reaktionen auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften, auf Religionsausübung oder auf Lifestyle-Entscheidungen, die vermeintlich mit dem «Bild des Arztes» kollidieren. Beispiel: Ein Oberarzt teilt Bilder einer Pride-Veranstaltung und hört danach im Team: «Wollen wir hier wirklich Leitende Ärzte, die auf der Strasse Regenbogenfahnen schwingen?»
Sexuelle Belästigung umfasst jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder auf Basis der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Person nicht erwünscht wird und deren Würde verletzt. Die Belästigung kann sich dabei sowohl während wie auch ausserhalb der regulären Arbeitszeiten ereignen. Unter Sexismus fällt jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Sexuelle Belästigung und Sexismus können in verschiedenen Formen auftreten, zum Beispiel mit Worten, Gesten oder Taten. Ausschlaggebend ist, wie die betroffene Person das Verhalten einer Person subjektiv empfindet: Ist das Verhalten unerwünscht oder erwünscht?
Als sexuelle Belästigung gelten zum Beispiel:
- taxierende, abwertende, aufdringliche Blicke oder Gesten
- Sexualisierte Kommunikation, wie u.a. sexistische und abwertende Sprüche, obszöne Witze, anzügliche Bemerkungen
- Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken (auch elektronisch) von sexistischem oder pornographischem Material, Bilder
- Verschicken von unerwünscht annähernden oder anzüglichen Textnachrichten oder Kommentaren auf Social-Media-Kanälen
- unerwünschte Körperkontakte oder Berührungen, aufdringliches Verhalten
- unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, auch ausserhalb der Arbeitszeiten
Mobbing bezeichnet eine Situation, bei der eine Person oder eine Gruppe wiederholt und über eine längere Zeitspanne die Würde eines anderen Menschen verletzt. Die betroffene Person wird schikaniert, verletzt, übergangen, ignoriert oder beleidigt. Es tritt meist situationsbedingt und unabhängig von Merkmalen der angegriffenen Person auf. Deshalb kann Mobbing jede:n betreffen. Oftmals sind Betroffene unsicher, ob es sich wirklich um Mobbing handelt, denn: Mobbing und Konflikte können teilweise sehr ähnlich auftreten. Zwar können Konflikte und Auseinandersetzungen sich zu Mobbing weiterentwickeln, jedoch ist nicht jeder Konflikt Mobbing. Die Fachstelle Mobbing bietet für die klare Bezeichnung von Mobbing auf Ihrer Website einen Selbsttest an.
Mobbing ist nicht immer eine Diskriminierung. Wenn es aber gezielt gegen Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform eingesetzt wird, ist es beides. In jedem Fall ist Mobbing auch ohne diskriminierenden Hintergrund am Arbeitsplatz im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber zu unterbinden.
31.3% der Ärzt:innen haben sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt – rund 47% der Belästigungen wurden dabei von ärztlichen Kolleg:innen verübt (Quelle: Studie CHUV)
Sexuelle Belästigung hat einen starken negativen Effekt auf das Wohlbefinden und die mentale Gesundheit der Betroffenen. Quelle: WHO Mental Health Report)
Weniger als 20% aller Betroffenen meldet sich bei Vorgesetzten, Vertrauenspersonen oder dem HR des Arbeitsplatzes (Quelle: SECO, Studie zu sexueller Belästigung)
Anlauf- und Beratungsstellen
Grundsätzlich ist es ratsam, bei einem Vorfall zuerst Anlauf- und Meldestelle des eigenen Arbeitgebers zu kontaktieren. Der Umgang mit konkreten Fällen ist in jedem Spital anders. Darüber hinaus gibt es in der Schweiz diverse Institutionen oder Stellen, die kontaktiert werden können.
- Rechtsberatung vsao
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Anlaufstellen
- Rassismus, Beratungs-, Melde- und Beschwerdestellen
- Sexuelle Belästigung, Ansprechstellen für Betroffene Frauen und Männer (PDF)
- Kantonale Gleichstellungsstellen und Schlichtungsstellen
- Verletzung der FMH-Standesordnung, Kantonale Standeskommissionen / Standeskommission des vsao
- Weitere Beratungsstellen und Angebote
Weitere Links und Dokumente
- Artikel im vsao-Journal zur Studie zu sexueller Belästigung
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Gesprächsleitfaden für Ansprechpersonen (PDF, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG)
- Fachstelle für Rassismusbekämpfung (Webseite, Eidgenössisches Departement des Innern, EDI)
- Videointerview mit Susanne Hasse, Rechtsberaterin vsao Zürich
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Ratgeber für Arbeitnehmende (Broschüre, Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO)
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Ratgeber für Arbeitgebende (Broschüre, Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO)
Was tun bei einem konkreten Vorfall?
- Bei sexueller Belästigung: Setzen Sie klare Grenzen und schaffen Sie körperliche Distanz. Rufen Sie Unterstützung von Kolleg:innen oder anderen Mitarbeitenden herbei. Bei kleineren Belästigungen kann je nach Fall eine direkte mündliche Konfrontation sehr effektiv sein. Es ist jedoch keineswegs nötig, die belästigende Person im Moment zu konfrontieren, um später weitere Schritte zu ergreifen.
- Halten Sie die Vorkommnisse und Beweise im Zusammenhang mit einer erlebten Diskriminierung sobald wie möglich schriftlich fest. Geben Sie dabei an, was, wann, im Beisein von wem und unter welchen Umständen geschehen ist.
- Bewahren Sie die schriftlichen Nachweise des Austauschs wie Briefe, E-Mails oder Gesprächsprotokolle mit dem Arbeitgeber chronologisch geordnet auf. Notieren Sie die Namen von Arbeitskolleg:innen oder anderen Personen, die das Geschehene als Zeug:innen miterlebt haben.
- Bitten Sie im weiteren Verlauf den Arbeitgeber, seine Entscheide schriftlich zu begründen.
- Streben Sie wenn möglich zuerst mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung an. Suchen Sie das Gespräch mit direkten Vorgesetzten, mit dem Personaldienst oder einer zuständigen Ombudsstelle/Vertrauensperson oder mit der Geschäftsleitung.
- Wenden Sie sich an eine Beratungs- oder Fachstelle (siehe Linkliste), z.B. auch an die Rechtsberatung des vsao.
- Greifen Sie ein, wenn Sie es können – direkt oder indirekt durch Ablenkung oder Hinzuziehen weiterer Personen. Stehen Sie der betroffenen Person zur Seite
- Sprechen Sie mit der betroffenen Person: Fragen Sie, ob und wie Sie helfen können. Versichern Sie, dass Sie unterstützen werden.
- Halten Sie das Beobachtete schriftlich fest – Datum, Ort, Beteiligte. Sie können als Zeug:in wichtig sein.
- Ermutigen Sie die betroffene Person, den Vorfall zu melden. Bieten Sie Begleitung und Unterstützung an. Respektieren Sie jedoch auch den Entscheid, einen Vorfall nicht zu melden.
Vorgesetzte haben eine besondere Verantwortung und prägen die Arbeitskultur in einem Spital in hohem Ausmass. Wie sie in einem konkreten Fall handeln, kann einen grossen Einfluss auf den Umgang mit zukünftigen Fällen haben.
- Als Vorgesetzte:r haben Sie eine Fürsorgepflicht und müssen handeln. Nehmen Sie eine Meldung von sexueller Belästigung, Diskriminierung oder Mobbing ernst – sofort und ohne Abwarten und betonen Sie dies gegenüber der meldenden Person. Zur Fürsorgepflicht gehört nebst dem aktiven Eingreifen bei konkreten Vorfällen auch die Prävention.
- Hören Sie der betroffenen Person zu, ohne zu urteilen oder zu verharmlosen..
- Schützen Sie die betroffene Person vor weiteren Übergriffen und vor Nachteilen durch die Meldung.
- Informieren Sie relevante interne und externe Stellen wie das HR oder Meldestellen und leiten Sie je nach Schwere ein formelles Verfahren ein.