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Weiterbildung im Ausland

Ein Teil der Weiterbildung im Ausland erweitert den fachlichen Horizont und ist beim SIWF grundsätzlich anrechenbar. Automatisch geschieht das aber nicht: Ohne unterschriebenes Zeugnis und ohne Bestätigung der zuständigen Behörde im Gastland ist die Zeit für den Schweizer Facharzttitel verloren. Auf dieser Seite bieten wir Orientierung dazu, was vor der Abreise, während des Aufenthalts und nach der Rückkehr geklärt werden muss.

Vor dem Stellenantritt: Was Sie klären müssen

Wer einen Teil der Weiterbildung im Ausland absolvieren möchte, sollte früh klären, was später angerechnet wird und was nicht. Das SIWF ist grosszügig, aber nicht ohne Bedingungen. Bereits Monate im Voraus sollten deshalb einige Punkte definitiv geklärt und bestätigt werden.

Anrechenbarkeit beim SIWF anfragen

Eine Weiterbildungsperiode im Ausland ist grundsätzlich anrechenbar, dies geschieht jedoch nicht automatisch. Die Titelkommission des jeweiligen Fachgebietes des SIWF prüft jede Stelle auf Anfrage einzeln. Die Anfrage stellen Sie im e-Logbuch unter «meine Anträge», auch wenn es sich erst um eine geplante Stelle handelt.

Die Grundregel ist, dass über die gesamte Weiterbildung hinweg mindestens zwei Jahre der fachspezifischen oder gesamten Weiterbildung in der Schweiz absolviert werden müssen. Bei Fachgebieten mit weniger als vier Jahren fachspezifischer Weiterbildung kann das Weiterbildungsprogramm vorsehen, dass die Hälfte davon in der Schweiz nachgewiesen wird.

Wichtig: Damit eine Weiterbildungsperiode im Ausland für einen Schweizer Facharzttitel anerkannt wird, muss der Arbeitsort im Ausland für den dortigen, entsprechenden Facharzttitel anerkannt sein. Je nach Land empfiehlt es sich, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags beim Aufnahmestaat oder der entsprechenden Behörde eine Bestätigung einzuholen, dass die geplante Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. In Deutschland ist das die für den jeweiligen Arbeitsort zuständige Ärztekammer des Bundeslandes, in Frankreich die Agence Régionale de Santé (ARS), in Italien die für die Weiterbildungsstätte zuständige Scuola di Specializzazione.

Die Beweislast liegt bei Ihnen: Sie müssen belegen, dass die Weiterbildungsstätte im Ausland den Anforderungen Ihres Weiterbildungsprogramms entspricht. Klären Sie deshalb frühzeitig mit der Titelkommission und anhand Ziffer 3.2 des Merkblatts des SIWF, welche Unterlagen dafür nötig sind.

Wohnsitz, Versicherungsfragen und Steuern früh klären

Ob Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten oder ins Ausland verlegen, entscheidet über fast alles Weitere: Krankenversicherung, AHV und Pensionskasse, Steuerpflicht und je nach Land auch die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Innerhalb der EU/EFTA gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip: Sie sind dort sozialversichert, wo Sie arbeiten. Ein Wechsel in die ausländische Krankenversicherung ist damit häufig zwingend und nicht wählbar. Ausserhalb der EU/EFTA hängt es vom jeweiligen Sozialversicherungsabkommen ab.

Klären Sie diese Punkte vor der Vertragsunterzeichnung mit Ihrer Krankenkasse, der Ausgleichskasse und Ihrer Pensionskasse. Diese Stellen können verbindlich Auskunft geben, was in Ihrem konkreten Fall gilt.

Während des Auslandaufenthalts

e-Logbuch weiterführen

Die gesamte Weiterbildung, auch im Ausland, muss laufend im e-Logbuch des SIWF erfasst werden.

Das SIWF-Zeugnis oder ein Arbeitszeugnis sollten noch vor der Abreise ausgestellt werden. Darauf müssen Pensum, Tätigkeit und Absenzen ersichtlich sein; das Dokument sollte datiert, von der verantwortlichen Chefärzt:in unterschrieben und – in vielen Ländern üblich und erwartet – mit dem Stempel der Institution versehen sein. Nachträglich aus der Schweiz ein vollständiges Zeugnis zu organisieren, ist erfahrungsgemäss deutlich aufwendiger.

Anforderungen des Aufnahmestaats im Blick behalten

Informieren Sie sich frühzeitig beim Aufnahmestaat, welche Unterlagen und Fristen verlangt werden. Die Anforderungen variieren stark und die Beschaffung bestimmter Dokumente kann Wochen dauern.

Nach der Rückkehr in die Schweiz - Anrechnung beantragen

Ihre Auslandzeit zählt erst, wenn das SIWF sie formell angerechnet hat. Der Schritt selbst ist einfach: Der Antrag läuft über das e-Logbuch des SIWF unter «meine Anträge». Die Geschäftsstelle prüft, ob der Antrag zu einem Entscheid über die Anrechnung oder direkt zur Titelerteilung führt. Achten Sie darauf, dass Sie alle nötigen Unterlagen gemäss Ziffer 3.2 des Merkblatts des SIWF einreichen, um Verzögerungen zu vermeiden. (Stand: September 2026)

Als Studierende während des Studiums im Ausland ein Praktikum machen

Wer bereits während des Studiums Erfahrung im Ausland sammeln möchte, kann das tun. Ein verbreiteter Weg führt über swimsa Exchanges, das Schweizer Programm der IFMSA.

  • Vermittelt werden vierwöchige klinische Praktika (SCOPE) und Forschungsaufenthalte (SCORE)
  • Die Anmeldung läuft in der Regel von März bis Juni, danach sind nur noch Restplätze verfügbar
  • Ob und wie das Praktikum angerechnet wird, entscheidet Ihre medizinische Fakultät in der Schweiz

→ swimsa Exchanges

Was der vsao für Sie tut

Der vsao bleibt Ihr Verband, auch wenn Sie gerade nicht in der Schweiz arbeiten.

  • Die vsao-Rechtsberatung unterstützt Sie vor und nach dem Auslandaufenthalt, vor allem bei Fragen rund um den Schweizer Arbeitsvertrag, eine allfällige Kündigung und die Rückkehr.
  • Ihre Mitgliedschaft können Sie während eines Auslandaufenthalts nicht pausieren. Dauert der Aufenthalt mindestens sieben Monate des Beitragsjahres, können Sie jedoch eine Reduktion des Mitgliederbeitrags um 50 Prozent beantragen. Das Gesuch ist jährlich neu und bis spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres einzureichen. Pro Gesuch wird nur ein Reduktionskriterium berücksichtigt.

→ Beitragsreduktion