Neues Land, neues System, neue Regeln. Der Einstieg in den Schweizer Klinikalltag braucht etwas Vorlauf – vom Arztdiplom bis zur Berufsausübungsbewilligung. Diese Seite bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Anerkennung Ihres Arztdiploms – der erste Schritt
Jede ärztliche Tätigkeit in der Schweiz setzt einen Eintrag im Medizinalberuferegister (MedReg) voraus. Der Eintrag wird automatisch gemacht, sobald ein Diplom aus dem Ausland anerkannt oder registriert wurde. Ob und wie Ihr Diplom anerkannt wird, hängt davon ab, wo es ausgestellt wurde. Es gibt grundsätzlich drei mögliche Wege:
EU/EFTA-Diplome können von der Medizinalberufekommission MEBEKO direkt anerkannt werden, wenn Sie oder Ihr:e Ehepartner:in die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen. Nach der Anerkennung erfolgt die Eintragung ins MedReg automatisch. Die Bearbeitungsdauer für das Gesuch kann einige Monate dauern. Die Einreichung ist ausschliesslich per Post möglich. Für Diplome aus dem Vereinigten Königreich (UK) gibt es eine Sonderregelung.
Diplome aus Drittstaaten werden nicht direkt anerkannt. Wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die MEBEKO das Diplom als nicht anerkennbares ausländisches Diplom registrieren und ins MedReg eintragen. Das ermöglicht eine Assistenzarzttätigkeit unter Aufsicht – – die eigentliche Zulassung zur Berufsausübung regeln jedoch die kantonalen Gesundheitsbehörden.. Für den Erwerb eines Facharzttitels muss nachträglich ein eidgenössisches Arztdiplom erworben werden..
Ausnahme: Wurde Ihr Drittstaatsdiplom bereits in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat anerkannt, ist eine indirekte Anerkennung in der Schweiz möglich.
Wenn keine Anerkennung oder Registrierung möglich ist, kann ein eidgenössisches Arztdiplom nachträglich erworben werden – meist über ein Studium an einer Schweizer Universität, unter Umständen mit Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen. Über Zulassung und Anrechnung entscheidet dabei die Universität, nicht die MEBEKO. Bei ausreichender klinischer Erfahrung in der Schweiz ist stattdessen die direkte Zulassung zur eidgenössischen Prüfung über die MEBEKO möglich. In jedem Fall sollte die MEBEKO persönlich kontaktiert werden und die exakten Bestimmungen gemäss der MEBEKO geprüft werden.
Die Sprache ist essenziell!
Arbeitgebende sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Ärzt:innen über ausreichende Kenntnisse einer Landessprache verfügen. Für die MedReg-Eintragung ist mindestens B2 in einer Schweizer Landessprache erforderlich. Wer eine eigene Praxis eröffnen oder Kassenleistungen abrechnen möchte, braucht C1. Den Spracheintrag beantragen Sie gleichzeitig mit dem Diplom-Gesuch bei der MEBEKO. Im Antragsformular wird erklärt, welche Art von Sprachnachweis erforderlich ist.
Weiterbildung: Facharzttitel erwerben
In der Schweiz ist die Phase als Assistenzärzt:in eine Weiterbildung zur Fachärztin oder Facharzt gemäss den Vorgaben des Schweizerischen Instituts für die ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF. Die gesamte Dauer der Weiterbildung beträgt mindestens drei Jahre für den Titel «Praktischer Arzt/Praktische Ärztin» und mindestens fünf bis sechs Jahre für einen Facharzttitel. Für dessen Erhalt müssen die Anforderungen des jeweiligen Weiterbildungsprogramms erfüllt werden. In der Schweiz gibt es die sogenannte «eigenverantwortliche Weiterbildungsplanung», also ein «unstructured medical training» – Ärzt:innen organisieren und planen den Ablauf ihrer Weiterbildung selbst und bewerben sich dafür selbstständig auf ausgeschriebene Weiterbildungsstellen. In gewissen Regionen kann die Weiterbildung auch stärker strukturiert sein, etwa durch organisierte Rotationen. Abgesehen vom Erwerb eines Facharzttitels in der Schweiz ist es auch möglich, einen Weiterbildungstitel aus dem Ausland anerkennen zu lassen.
Das SIWF ist die zentrale Anlaufstelle für die ärztliche Weiter- und Fortbildung. Auf dessen Website sind relevante Informationen und Anlaufstellen zu finden. Als zentrale Dokumentationsquelle aller nötigen Nachweise und Anstellungen dient das e-Logbuch des SIWF – dort müssen Assistenzärzt:innen relevante Unterlagen wie Zeugnisse oder Bestätigungen ihrer Anstellungen hochladen.
Unabhängig vom Anerkennungsverfahren brauchen alle ausländischen Ärzt:innen eine gültige Aufenthaltsbewilligung. EU/EFTA-Staatsangehörige haben dabei vereinfachte Bedingungen. Für eine selbständige Tätigkeit brauchen Sie eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) des zuständigen Kantons.
Für die Abrechnung über die obligatorische Krankenversicherung (OKP) ist eine separate OKP-Zulassung nötig. vorDafür gelten weitere, teilweise kantonal geregelte Bedingungen – darunter eine dreijährige Tätigkeitspflicht an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte sowie allfällige kantonale Höchstzahlen in gewissen Fachgebieten. Informieren Sie sich frühzeitig über die Umstände im jeweiligen Kanton.
Wer weniger als 90 Arbeitstage pro Jahr in der Schweiz tätig ist, kann das vereinfachte Meldeverfahren beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) nutzen – vorausgesetzt, Wohnsitz und Haupttätigkeit bleiben im Ausland.
→ Informationen Staatssekretariat für Migration (SEM) für EU/EFTA Angehörige
→ Informationen Staatssekretariat für Migration (SEM) für Nicht-EU/EFTA Angehörige
Weiterbildungstitel aus EU/EFTA und aus nicht-EU-Ländern
Die MEBEKO ist verantwortlich für die direkte Anerkennung von EU/EFTA-Facharzttiteln. Facharzttitel und Weiterbildungstitel bezeichnen das Gleiche. Werden die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann bei der MEBEKO ein Gesuch eingereicht werden.
→ Gesuch Weiterbildungstitel EU/EFTA (BAG)
Je nach Ausgangslage können Weiterbildungstitel, die nicht aus dem EU/EFTA-Raum stammen, entweder
- indirekt anerkannt werden (falls sie bereits in einem EU/EFTA Staat anerkannt wurden)
- oder es kann nachträglich der eidgenössische Weiterbildungstitel erworben
Unter Umständen lassen sich im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden aber an einen eidgenössischen Titel anrechnen – die jeweilige Titelkommission des SIWF prüft diese Fälle im Einzelfall nach Eingabe eines SIWF-Antrags.
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