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Einzelarbeitsvertrag

Was reingehört

Überblick

Ihr Arbeitsvertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Vertragsparteien
  • Vertragsbeginn
  • Art der zu leistenden Arbeit (evtl. auch Pflichtenheft, Funktionsbeschreibung etc.)
  • Arbeitszeit (Sollarbeitszeit, Höchstarbeitszeit, Nacht- und Pikettdienst, Wochenenddienste)
  • Probezeit (in der Regel ein und maximal drei Monate)
  • Kündigungsfrist
  • Ferien
  • Lohn
  • Lohnsumme
  • Abzüge
  • Allfällige Zulagen
  • 13. Monatslohn, allfällige Gratifikationen, allfällige Boni
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Schwanger- und Mutterschaftsurlaub
  • Berufshaftpflichtversicherung (sollte der Arbeitgeber abschliessen und bezahlen)
  • Pensionskasse

Was zu beachten ist

Anders geht auch

Die erwähnten Punkte müssen nicht alle zwingend in Ihrem Arbeitsvertrag selbst stehen. Sie sind eventuell auch in einem Personalreglement (Betriebsreglement o. ä.) festgehalten. In diesem Fall muss das Reglement aber durch einen entsprechenden Hinweis im Vertrag zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt werden.

In öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen erhalten Sie sowohl Verträge nach privatrechtlichen Regeln (d. h. das Arbeitsverhältnis wird insbesondere gemäss Schweizerischem Obligationenrecht behandelt) als auch Anstellungsverfügungen.

Kommt Privatrecht zur Anwendung, können Sie den Vertrag aufgrund der oben aufgeführten Checkliste überprüfen. Verfügungen müssen auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen verweisen (z. B. kantonales Personalgesetz, kantonale Personalverordnung, spezifische Verordnungen für Assistenzärztinnen und -ärzte etc.). Um alle Grundlagen zu kennen, sollten Sie sich sowohl die integrierenden Bestandteile als auch die gesetzlichen Grundlagen aushändigen lassen, dies zusammen mit dem Arbeitsvertrag respektive der Verfügung.
Wichtig: In vielen Spitälern dürfen Sie als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bei der «vorsorgestiftung vsao» bleiben und müssen dieser lediglich den Wechsel des Arbeitsortes mitteilen.